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Ostholsteiner
Jugendordnung vom 02.10.1980
§ 1 Name und Wesen
Sie wird von der Jugend und deren Jugendorganen im OSVE gebildet.
Zweck
Die Vereinsjugend
entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand
Sie unterstützt und
koordiniert die Jugendarbeit der Mitglieder,
Grundsätze
Die Vereinsjugend ist
parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Die Vereinsjugend erkennt die Satzung des OSVE an.
§ 4 Gliederung
Organe der Vereinsjugend sind:
- der Jugendvorstand - der Jugendbeirat (Gruppensprecher)
§ 5 Jugendvollversammlung
Die
Jugendvollversammlung besteht aus den Mitgliedern des OSVE Jedes anwesende Mitglied hat e i n e Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
Die
Leitung der Jugendvollversammlung hat der Vereinsjugendwart.
§ 6
Aufgaben der
1.
Beratung und Entschlußfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten
2.
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des 3. Beschlußfassung über Anträge. 4. Entgegennahme des Berichts des Jugendvorstandes. 5. Entlastung des Jugendvorstandes. 6. Wahl des Jugendvorstandes. 7. Wahl der Delegierten für den Kreisjugendring und die Sportjugend.
8.
Mitsprache und Empfehlung bei der Vergabe von zugewiesenen
9.
Verwendung von öffentlichen Mitteln nach dem jeweiligen
§ 7 Zusammenkunft der Jugendvollversammlung
Die
Jugendvollversammlung tritt einmal jährlich vor der
Über Termin und Ort
beschließt der Jugendvorstand. Die Benachrichtigungen
Auf Antrag von einem
Drittel der einzelnen Gruppen bzw. Abteilungen
§ 8
Anträge zur
Anträge müssen
mindestens eine Woche vor der Jugendvollversammlung
Dringlichkeitsanträge
können nur behandelt werden, wenn sie von der
Anträge auf Änderung der
Jugendordnung als Dringlichkeitsanträge
§ 9
Beschlussfähigkeit
Die ordnungsgemäß
einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht
§ 10 Abstimmung und Wahlen
Bei Abstimmungen und
Wahlen genügt die einfache Mehrheit Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse zur Änderung
der Jugendordnung erfordern eine 2/3
Abstimmungen und Wahlen
können durch Handzeichen erfolgen, wenn nicht
Abwesende können gewählt
werden, wenn sie vorher schriftlich erklärt
§ 11 Der Jugendvorstand
(Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben)
Der Jugendvorstand der
Vereins Jugend soll sich aus dem Vereinsjugend-
- Jugendwart und 1. Beisitzer in den Jahren mit gerade Endzahl - Stellvertreter und 2. Beisitzer in den Jahren mit ungerader Endzahl.
In den Jugendvorstand
ist wählbar, wer stimmberechtigtes Mitglied der
Der Jugendvorstand
erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des OSVE
§ 12
Vertretung der Vereinsjugend
Die Vereinsjugend wird
durch ihren Jugendwart, im Falle seiner
Der Vereinsjugendwart
oder sein Stellvertreter nimmt die Interessen
Der Jugendwart ist gemäß
§11 der Satzung des OSVE stimmberechtigtes
Seine Wahl durch die
Jugendvollversammlung Bedarf der Bestätigung
Wird eine Bestätigung
nicht vorgenommen, so muss die JVV nochmals
Der Vereinsjugendwart
oder sein Stellvertreter ist weisungsbefugt
§ 13 Jugendbeirat (Jugendsprecher, Jugendvertreter)
Die Jugendlichen können
durch ihre Interessensgebiete einzelne Den Vorsitz des Jugendbeirates führt der Vereinsjugendwart. Aufgaben des Jugendbeirates sind im Besonderen
-
Weiterleiten von Beschlüssen an den Vorstand des OSVE durch den - Erarbeitung von Vorschlägen für die Vereinsjugendarbeit
-
Jugendveranstaltungen im Verein zu koordinieren und bei gemeinsamen - Zusammenarbeit in allen Jugendangelegenheiten mit Vereinsmitgliedern - Schlichtung von
persönlichen Streitigkeiten zwischen Vereins-
§ 14 Auflösender Vereins Jugend
Im Falle der Auflösung
der Vereinsjugend wird das
Der Jungengruppe zur
Verfügung gestelltes Material und Vereinsver-
§ 15 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung gilt
nach Verabschiedung durch die Jugend-
Sie ist nach Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung am Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
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